Infos zur TRBA250
Technische Regel für biologische Arbeitsstoffe
Die TRBA 250 ist die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe Nr. 250 im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege.
Die Fassung "Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe 250" vom 17.Mai 2006 wurde am 18.Februar 2008 weiter verschärft.
Die Arbeitgeberpflichten zum Schutz vor Nadelstichverletzungen sind verbindlicher festgeschrieben. Die Änderungen stehen im Abschnitt 4.2.4 der TRBA 250.
Wir haben für Sie die Fakten auf einen Blick zusammengetragen:
- Die Soll-Vorschrift zum Einsatz von Sicherheitsprodukten wurde duch eine Muss-Vorschrift ersetzt.
- Die Einsatzbereiche für den Einsatz von Sicherheitsprodukten wurden wie folgt eindeutig definiert:
- Bei Umgang mit Patienten, die mit Erregern ab Risikogruppe 3 (einschl. 3**)² infiziert sind und eine ernste Gefahr für die Beschäftigten darstellen.
- Rettungsdienste
- Notfallaufnahme
- Gefängniskrankenhäuser
- Fremdgefährdende Patienten
- Bei Gefahr von Infektionsübertragung bei Austausch von Körperflüssigkeiten (z.B. Blutentnahme, Punktion zur Entnahme von Körperflüssigkeiten). - Es ist durch den Arbeitgeber sicherzustellen, dass Beschäftigte in der Lage sind, sichere Arbeitsgeräte sicher anzuwenden.
- Sichere Arbeitsgeräte zur Verhütung von Stich- und Schnittverletzungen dürfen Patienten nicht gefährden.
- Herkömmliche Arbeitsgeräte dürfen weiter eingesetzt werden, wenn:
- nach der Gefährdungsbeureilung unter Berücksichtigung des Betriebsarztes ermittelt wird, dass das Infektionsrisko vernachlässigt werden kann.
- ein vernachlässigbares Infektionsrisiko besteht z.B., wenn der Infektionsstatus des Patienten bekannt ist und insbesondere für HIV und HBV und HCV negativ ist. Ein Nachweis durch eine Gefährdungsbeurteilung ist notwendig.
- das Ergebnis dieses Teils der Gefährdungsbeurteilung ist gesondert zu dokumentieren.
Bedeutung für Arbeitgeber im ambulanten Bereich:
Die aufgeführten Vorsichtsmaßnahmen gelten auch für ambulant tätiges Personal, außer es ist absolut sichergestellt, dass der Patient nicht kritisch infektiös ist. (Nachweis durch Gefährudungsbeurteilung notwendig und spearat zu dokumentieren)
Der Arbeitgeber (als Praxischef) kann durch die Berufsgenossenschaft für die Behandlungs- und Folgekosten bei einer Infektion seiner Angestellten mit den Erregern ab Risikogruppe 3 (einschl. 3**)², bedingt durch eine Nadelstichverletzung und bei Verstoß gegen die TRBA 250 in Regress genommen werden.
Nach §10 BioStoffV hat der Arbeitgeber die Pflicht, erforderliche Schutzmaßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz seiner Arbeitnehmer zu treffen.
Vor Gericht werden technische Regeln wie vorweggenommene Sachverständigengutachten aufgefasst.
Sichere Arbeitsgeräte zum Schutz vor Stich- und Schnittverletzungen dürfen Patienten ncht gefährden. Zudem müssen sie über folgende Eigenschaften verfügen:
- Der Sicherheitsmechanismus ist Bestandteil des Systems und kompatibel mit anderem Zubehör
- Seine Aktivierung muss mit einer Hand erfolgen können.
- Seine Aktivierung muss sofort nach Gebrauch möglich sein.
- Der Sicherheitsmechanismus schließt einen erneuten Gebrauch aus.
- Das Sicherheitsprodukt erfordert keine Änderung der Anwendungstechnik.
- Der Sicheheitsmechanismus muss durch ein deutliches Signal (fühlbar oder hörbar) gekennzeichnet sein.
Hinweis:
Der Einsatz sicherer Arbeitsgeräte stehen auch Verfahren gleich, bei dem das sichere Zurückstecken der Kanüle in die Schutzhülle mit einer Hand erfolgen kann, z.B. Lokalanästhesie in der Zahnmedizin oder bei der Injektion von Medikamenten (Pen).*
Im Sinne einer höheren Anwendersicherheit und effizienteren Arbeitsweise empfehlen wir und mittlererweile viele Hersteller z.B. B.Braun, grundsätzlich mit Sicherheitsprodukten zu Arbeiten.
Weitere positive Aspekte:
- Immer gleiches Instrumentarium erhöht die Sicherheit der korrekten Anwendung.
- Durch den ständigen Einatz der Sicherheitsprodukte werden Gefährdungsbeurteilungen und Dokumentationen vermieden.
Professionellen Schutz vor Gefährdungen durch Nadelstichverletzungen bieten Beispielhaft die nachfolgenden Produkte:
Hersteller B.Braun:
Vasofix® Safety:
Venenverweilkanüle mit Zuspritzport, Griffplatte und integriertem Sicherheitsmechanismus (passiv, ohne Benutzeraktivität)
Introcan® Safety:
Venenverweilkanle ohne Zuspritzport, mit integriertem Sicherheitsmechanismus (passiv, ohne Benutzeraktivität)
Venofix® Safety:
Venenpunktionsbesteck mit komfortablem, leicht bedienbarem Sicherheitsmechanismus
Hypodermic® Needle Pro:
Einmalkanüle mit Sicherheits-Schutzkappe
Surecan® Safety II:
Portkanüle mit Sicherheitssystem
Diacan® S:
Dialysekanüle mit integrierter Sicherheitsvorrichtung
Solofix® Safety:
Blutlanzetten mit automatischem Sicherheitsmechanismus
Medibox® 0,7 L/3,0L/5,0L**
Sicherheitsentsorgungsbehälter
Aesculap Sicherheitsskalpell:
Einmalskalpell mit Sicherheitsmechanismus
Bei Fragen zu den Produkten sind unsere Medizinprodukteberater gerne für Sie erreichbar.
- ² Erklärung, Quelle u.a. TRBA105
- * Die vorgesehene Ausnahme setzt voraus, dass:
- Tätigkeiten ausgeübt werden, bei denen eine Mehrfachverwendung des Instruments am Patienten erforderlich ist und deshalb sichere Arbeitsgeräte nicht eingesetzt werden können (dies wird durch die genannten Beispiele der Lokalanästhesie in der Zahnmedizin und der Injektion von Medikamenten mittels Pen verdeutlicht) und bei diesen Tätigkeiten ein Verfahren angewandt wird, dass ein sicheres einhändiges Recapping gewährleistet.
- Die (...) ewähnten Vorrichtungen erfüllen für die Blutabnahme diese Anforderungen nicht und können deshalb die Verwendung sicherer Arbeitsgeräte nicht ersetzen. (...) (Quelle: www.baua.de) - ** Stellungnahme des ABAS (Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe) vom 21.11.2007 - Stichsichere Sammelsysteme werden nach den jetzigen Erkenntnissen auf sichere Instrumente/Arbeitssysteme benötigt, weil:
- zur Zeit sowohl sichere als auch nichtsichere Systeme verwendet werden
- bei mechanischer Belastung die Sicherheitsmechanismen außer Kraft gesetzt werden.
- bei einigen Sicherheitssystemen eine spitze Kanüle in den Sammelbehälter abgeworfen wird.
(Quelle: www.baua.de)
Stand der Informationen: Mai 2012.